Die GPL - Code of Conduct oder wirksamer Vertrag?
Strittige Spielregeln

Die GPL ist populär und hat sich vor deutschen Gerichten bereits bewährt. Wer die Lizenz jedoch genau analyÂsiert, bemerkt, dass sie in manchen Punkten nicht zur deutschen Rechtsordnung passt. Thomas Hoeren
In der öffentlichen Diskussion bekomÂmen viele bei Open Source glänzende Augen. In der Tat ist es unterstützens-wert, dass Entwickler mit alternativen Betriebssystemen - etwa Linux - einem Goliath wie Microsoft eine Vielzahl von freien Programmierer-Davids gegenüberÂstellen.
Leider schwammig
Früh hat man sich auch schon daran geÂmacht, diese Freiheit durch ein entspreÂchendes Dokument zu sichern, die GNU General Public License (GPL, [1], [2]) - als Zentraldokument der Community berühmt, aber als schwammige Quelle und Gegenstand juristischer AuseinanÂdersetzungen berüchtigt. Entworfen von Richard Stallman und Eben Moglen enthält die GPL seit ihrer Verabschiedung im Jahre 1989 eine Reihe von Regeln zu Nutzung und Vertrieb von Open-Source-Produkten. Die Gerichte haben diese Regeln in einzelnen Fällen für verbindlich angesehen. Dennoch bestehen erhebliche Zweifel an der Verbindlichkeit, was die VereinbarÂkeit mancher Klauseln mit dem deutÂschen Recht angeht. Zum Beispiel entÂhält die GPL in Ziffer 16 einen Haftungs-ausschluss: „In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein UrÂheberrechtsinhaber oder irgendein DritÂter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar [...]" Das widerspricht dem deutÂschen Gedanken, dass selbst bei SchenÂkungen eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit besteht und auch nicht vertraglich beschränkbar ist. Dass die GPL auch für den Käufer von Open-Source-Software verbindlich sein soll, widerspricht dem Grundgedanken, dass eine einmal gekaufte Ware in ihÂrer Weiterverbreitung nicht vertraglich reglementiert werden kann. Besondere Schwierigkeiten macht den deutschen Juristen auch die Konstruktion der so genannten Bedingung. Die GPL-Version 2 [1] stellt darauf ab, dass überhaupt nur jemand freie Software nutzen kann, der eine Reihe von Verpflichtungen überÂnimmt. Die Rede ist davon, dass die LiÂzenz „under the condition", das heißt, unter der Rechtsbedingung der EinhalÂtung dieser Verpflichtungen stehe. Diese Bedingungskonstruktionen sind sehr scharf, wie das Landgericht MünÂchen feststellte. Denn entweder sind die Bedingungen der GPL 2 nach deutschem Recht verbindlich, so die Richter, oder sie sind nicht verbindlich - dann würde der Anwender aber gar kein NutzungsÂrecht erhalten.
Mit der GPL-Version 3 [3] gibt es in dieÂser Hinsicht Neues zu vermelden. Der Begriff „under the condition" findet sich hier nicht mehr. Stattdessen heißt es in der deutschen Version der GPL 3, dass die gewährten Rechte unwiderruflich seien, solange die festgelegten BedinÂgungen erfüllt sind. Insofern führt die Nichteinhaltung der Bedingungen nicht mehr automatisch zum Wegfall der Rechte. Vielmehr kann bei NichteinhalÂtung der GPL ein Widerruf der Rechte erklärt werden.
Lizenz-Automatik
Weggefallen ist auch der frühere Passus, dass der Verkäufer bei WeiterübertraÂgung von Nutzungsrechten die GPL verÂbindlich machen müsse. Nunmehr heißt es in Ziffer 10, dass der Empfänger autoÂmatisch vom ursprünglichen „LizenzgeÂber" eine entsprechende Lizenz erhalte (Abbildung 1). Rätselhaft bleibt aber, wie eine solche „automatische Lizenzierung" nachgeordneter Anwender eigentlich vor sich gehen soll. Die Rechtsordnung kennt automatische Lizenzen nicht. Unklar bleibt auch, wie die GPL 3 verÂbindlich werden soll. Sehr viele Open-Source-Produkte sind unter älteren VerÂsionen der GPL in den Verkehr gebracht worden. Daher stellt sich die Frage, ob die GPL 3 automatisch auch die Alt-Produkte umfasst. In der Lizenz selbst findet sich der Hinweis, dass die Free Software Foundation berechtigt sei, von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der GPL zu veröffentlichen (Ziffer 14).
Sollte mit diesem Satz allerdings geÂmeint sein, dass diese neuen Versionen dann automatisch verbindlich gelten, widerspricht dies dem deutschen Recht. Auch der jetzt in der GPL 3 enthaltene Hinweis, dass Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse nur dann zum Tragen kommen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist nicht mit hiesigem Recht vereinbar.
Ungeliebte Juristen
Insgesamt finden sich auch in der neuen Version der GPL so viele Rechtsverstöße, dass sich die Frage nach der Sinnhaftig-keit dieses Dokuments stellt. Wer ältere Dokumente von Stallman studiert, stößt darauf, dass Stallman eine Abneigung gegen Juristen hatte und sein Dokument eher als eine Art Code of Conduct (VerÂhaltenskodex) verstanden hat. Wenn überhaupt, geriet das Dokument erst durch die Hinzuziehung des Juristen Moglen „juristisch".
Moglen hat die GPL allerdings nur nach Maßgabe amerikanischen Rechts bearbeitet und sich nie Gedanken darüber gemacht, dass es außerhalb der USA Rechtsordnungen gibt, die anders strukturiert sind. Insofern muss man zumindest aus europäischer Perspektive die Frage stellen, wie mit diesem Dokument umzugehen ist. (m.hu)
Acht Fehler im Umgang mit der GPL
I. Die GPL nicht ernst nehmen. Egal ob man die GPL für rechtlich verbindlich hält oder nicht: Ein Verstoß gegen die GPL gibt sehr oft Anlass zu Auseinandersetzungen. Setzen Sie sich also mit der GPL auseinander und versuÂchen Sie sich bei der Verwendung von Open-Source-Produkten an den dort vorgesehenen Rahmen zu halten.
II. Sich auf die GPL verlassen. Die GPL hat zahlreiche Lücken, rechtliche Fehler und Durchsetzungsprobleme. Wer sich als Programmierer auf die GPL verlässt, zieht oft den Kürzeren.
III. Bei Verletzung der GPL auf Schadens ersatz hoffen. Programmierer, die ihre freie Software in GPL-widrigen Zusammenhängen wiederfinden, wünschen oft Schadensersatz. Doch Schadensersatz, so die Rechtsprechung, kann nur die gesamte Entwickler-Community hinter einem Softwareprodukt fordern, nicht der einzelne Entwickler.
IV. Nicht auf die GPL hinweisen. Bislang hat die Rechtsprechung einen Verstoß gegen die GPL rein formal dann angenommen und sankÂtioniert, wenn der Entwickler nicht auf die GPL-Lizenzierung des Produkts hingewiesen hat. Wer freie Software nutzt und insbesondere vertreibt, muss auch darauf hinweisen, dass es sich um solche handelt, und den Text der GPL nach Möglichkeit dem Produkt beilegen.
V. Die Grenze zur eigenentwickelten Software falsch einschätzen. Die GPL gilt nicht nur für freie Software, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für davon abgeleitete, eigenentwickelte Programme. Insofern bedarf jedes Softwareprojekt einer eingehenden PrüÂfung, ob darin GPL-lizenzierte Komponenten enthalten sind.
VI. Sich die Open-Source-Freiheit nicht zusichern lassen. Wer sich von externen Programmierern proprietäre Software entwickeln lässt,
sollte sich auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen, dass die gelieferte Software keine Open-Source-Komponenten enthält. Sonst ist er möglicherweise nachträglich in einen furchtbaren Prozess verwickelt und kann sich nicht dadurch entlasten, dass er auf den beÂauftragten Software-Entwickler verweist.
VII. Die Haftungsbeschränkung der GPL ernst nehmen. Die GPL schließt die Haftung und Gewährleistung für Open-Source-Produkte gänzlich aus. Dies ist rechtswidrig. Sollten in einem Open-Source-Projekt grobe Schnitzer passieren, ist dies trotz der GPL Anlass für juristische Auseinandersetzungen.
VIII. Die GPL in der USA-Version verwenden. In der Zwischenzeit gibt es die GPL-Version 3 schon in deutscher Sprache. Es empfiehlt sich, das deutsche Dokument zu verwenden, gerade auch wegen der beschriebenen Probleme bei der Anwendung von US-Recht in Europa.

Abbildung 1: Die GPL sieht in Ziffer 10 bei Weitergabe der Software automatische Lizenzen für jeden Empfänger vor.
Damit hat das deutsche Rechtssystem erhebliche Probleme.
Infos
[1] GNU GPL, Version 2: [http://www.gnu.orq/ licenses/gpl-2.0.html]
[2] GNU GPL, Version 3: [http://www.gnu.org/ licenses/gpl-3.0.html]
[3] Inoffizielle deutsche Ãœbersetzung der GPLv3 von Peter Gerwinski: [http://www.gnu.de/documents/gpl.de.html]
[4] Kostenloses Skript „Internetrecht" von Thomas Hoeren, alle sechs Monate aktuaÂlisiert: [http://www.uni-muenster.de/Jura. itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Sep-tember2008.pdf]
Der Autor
Thomas Hoeren ist Professor und geschäftsfühÂrender Direktor der zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, TelekommunikaÂtions- und Medienrecht der Universität Münster.
Quelle: Linux-Magazin

Die GPL ist populär und hat sich vor deutschen Gerichten bereits bewährt. Wer die Lizenz jedoch genau analyÂsiert, bemerkt, dass sie in manchen Punkten nicht zur deutschen Rechtsordnung passt. Thomas Hoeren
In der öffentlichen Diskussion bekomÂmen viele bei Open Source glänzende Augen. In der Tat ist es unterstützens-wert, dass Entwickler mit alternativen Betriebssystemen - etwa Linux - einem Goliath wie Microsoft eine Vielzahl von freien Programmierer-Davids gegenüberÂstellen.
Leider schwammig
Früh hat man sich auch schon daran geÂmacht, diese Freiheit durch ein entspreÂchendes Dokument zu sichern, die GNU General Public License (GPL, [1], [2]) - als Zentraldokument der Community berühmt, aber als schwammige Quelle und Gegenstand juristischer AuseinanÂdersetzungen berüchtigt. Entworfen von Richard Stallman und Eben Moglen enthält die GPL seit ihrer Verabschiedung im Jahre 1989 eine Reihe von Regeln zu Nutzung und Vertrieb von Open-Source-Produkten. Die Gerichte haben diese Regeln in einzelnen Fällen für verbindlich angesehen. Dennoch bestehen erhebliche Zweifel an der Verbindlichkeit, was die VereinbarÂkeit mancher Klauseln mit dem deutÂschen Recht angeht. Zum Beispiel entÂhält die GPL in Ziffer 16 einen Haftungs-ausschluss: „In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein UrÂheberrechtsinhaber oder irgendein DritÂter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar [...]" Das widerspricht dem deutÂschen Gedanken, dass selbst bei SchenÂkungen eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit besteht und auch nicht vertraglich beschränkbar ist. Dass die GPL auch für den Käufer von Open-Source-Software verbindlich sein soll, widerspricht dem Grundgedanken, dass eine einmal gekaufte Ware in ihÂrer Weiterverbreitung nicht vertraglich reglementiert werden kann. Besondere Schwierigkeiten macht den deutschen Juristen auch die Konstruktion der so genannten Bedingung. Die GPL-Version 2 [1] stellt darauf ab, dass überhaupt nur jemand freie Software nutzen kann, der eine Reihe von Verpflichtungen überÂnimmt. Die Rede ist davon, dass die LiÂzenz „under the condition", das heißt, unter der Rechtsbedingung der EinhalÂtung dieser Verpflichtungen stehe. Diese Bedingungskonstruktionen sind sehr scharf, wie das Landgericht MünÂchen feststellte. Denn entweder sind die Bedingungen der GPL 2 nach deutschem Recht verbindlich, so die Richter, oder sie sind nicht verbindlich - dann würde der Anwender aber gar kein NutzungsÂrecht erhalten.
Mit der GPL-Version 3 [3] gibt es in dieÂser Hinsicht Neues zu vermelden. Der Begriff „under the condition" findet sich hier nicht mehr. Stattdessen heißt es in der deutschen Version der GPL 3, dass die gewährten Rechte unwiderruflich seien, solange die festgelegten BedinÂgungen erfüllt sind. Insofern führt die Nichteinhaltung der Bedingungen nicht mehr automatisch zum Wegfall der Rechte. Vielmehr kann bei NichteinhalÂtung der GPL ein Widerruf der Rechte erklärt werden.
Lizenz-Automatik
Weggefallen ist auch der frühere Passus, dass der Verkäufer bei WeiterübertraÂgung von Nutzungsrechten die GPL verÂbindlich machen müsse. Nunmehr heißt es in Ziffer 10, dass der Empfänger autoÂmatisch vom ursprünglichen „LizenzgeÂber" eine entsprechende Lizenz erhalte (Abbildung 1). Rätselhaft bleibt aber, wie eine solche „automatische Lizenzierung" nachgeordneter Anwender eigentlich vor sich gehen soll. Die Rechtsordnung kennt automatische Lizenzen nicht. Unklar bleibt auch, wie die GPL 3 verÂbindlich werden soll. Sehr viele Open-Source-Produkte sind unter älteren VerÂsionen der GPL in den Verkehr gebracht worden. Daher stellt sich die Frage, ob die GPL 3 automatisch auch die Alt-Produkte umfasst. In der Lizenz selbst findet sich der Hinweis, dass die Free Software Foundation berechtigt sei, von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der GPL zu veröffentlichen (Ziffer 14).
Sollte mit diesem Satz allerdings geÂmeint sein, dass diese neuen Versionen dann automatisch verbindlich gelten, widerspricht dies dem deutschen Recht. Auch der jetzt in der GPL 3 enthaltene Hinweis, dass Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse nur dann zum Tragen kommen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist nicht mit hiesigem Recht vereinbar.
Ungeliebte Juristen
Insgesamt finden sich auch in der neuen Version der GPL so viele Rechtsverstöße, dass sich die Frage nach der Sinnhaftig-keit dieses Dokuments stellt. Wer ältere Dokumente von Stallman studiert, stößt darauf, dass Stallman eine Abneigung gegen Juristen hatte und sein Dokument eher als eine Art Code of Conduct (VerÂhaltenskodex) verstanden hat. Wenn überhaupt, geriet das Dokument erst durch die Hinzuziehung des Juristen Moglen „juristisch".
Moglen hat die GPL allerdings nur nach Maßgabe amerikanischen Rechts bearbeitet und sich nie Gedanken darüber gemacht, dass es außerhalb der USA Rechtsordnungen gibt, die anders strukturiert sind. Insofern muss man zumindest aus europäischer Perspektive die Frage stellen, wie mit diesem Dokument umzugehen ist. (m.hu)
Acht Fehler im Umgang mit der GPL
I. Die GPL nicht ernst nehmen. Egal ob man die GPL für rechtlich verbindlich hält oder nicht: Ein Verstoß gegen die GPL gibt sehr oft Anlass zu Auseinandersetzungen. Setzen Sie sich also mit der GPL auseinander und versuÂchen Sie sich bei der Verwendung von Open-Source-Produkten an den dort vorgesehenen Rahmen zu halten.
II. Sich auf die GPL verlassen. Die GPL hat zahlreiche Lücken, rechtliche Fehler und Durchsetzungsprobleme. Wer sich als Programmierer auf die GPL verlässt, zieht oft den Kürzeren.
III. Bei Verletzung der GPL auf Schadens ersatz hoffen. Programmierer, die ihre freie Software in GPL-widrigen Zusammenhängen wiederfinden, wünschen oft Schadensersatz. Doch Schadensersatz, so die Rechtsprechung, kann nur die gesamte Entwickler-Community hinter einem Softwareprodukt fordern, nicht der einzelne Entwickler.
IV. Nicht auf die GPL hinweisen. Bislang hat die Rechtsprechung einen Verstoß gegen die GPL rein formal dann angenommen und sankÂtioniert, wenn der Entwickler nicht auf die GPL-Lizenzierung des Produkts hingewiesen hat. Wer freie Software nutzt und insbesondere vertreibt, muss auch darauf hinweisen, dass es sich um solche handelt, und den Text der GPL nach Möglichkeit dem Produkt beilegen.
V. Die Grenze zur eigenentwickelten Software falsch einschätzen. Die GPL gilt nicht nur für freie Software, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für davon abgeleitete, eigenentwickelte Programme. Insofern bedarf jedes Softwareprojekt einer eingehenden PrüÂfung, ob darin GPL-lizenzierte Komponenten enthalten sind.
VI. Sich die Open-Source-Freiheit nicht zusichern lassen. Wer sich von externen Programmierern proprietäre Software entwickeln lässt,
sollte sich auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen, dass die gelieferte Software keine Open-Source-Komponenten enthält. Sonst ist er möglicherweise nachträglich in einen furchtbaren Prozess verwickelt und kann sich nicht dadurch entlasten, dass er auf den beÂauftragten Software-Entwickler verweist.
VII. Die Haftungsbeschränkung der GPL ernst nehmen. Die GPL schließt die Haftung und Gewährleistung für Open-Source-Produkte gänzlich aus. Dies ist rechtswidrig. Sollten in einem Open-Source-Projekt grobe Schnitzer passieren, ist dies trotz der GPL Anlass für juristische Auseinandersetzungen.
VIII. Die GPL in der USA-Version verwenden. In der Zwischenzeit gibt es die GPL-Version 3 schon in deutscher Sprache. Es empfiehlt sich, das deutsche Dokument zu verwenden, gerade auch wegen der beschriebenen Probleme bei der Anwendung von US-Recht in Europa.

Abbildung 1: Die GPL sieht in Ziffer 10 bei Weitergabe der Software automatische Lizenzen für jeden Empfänger vor.
Damit hat das deutsche Rechtssystem erhebliche Probleme.
Infos
[1] GNU GPL, Version 2: [http://www.gnu.orq/ licenses/gpl-2.0.html]
[2] GNU GPL, Version 3: [http://www.gnu.org/ licenses/gpl-3.0.html]
[3] Inoffizielle deutsche Ãœbersetzung der GPLv3 von Peter Gerwinski: [http://www.gnu.de/documents/gpl.de.html]
[4] Kostenloses Skript „Internetrecht" von Thomas Hoeren, alle sechs Monate aktuaÂlisiert: [http://www.uni-muenster.de/Jura. itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Sep-tember2008.pdf]
Der Autor
Thomas Hoeren ist Professor und geschäftsfühÂrender Direktor der zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, TelekommunikaÂtions- und Medienrecht der Universität Münster.
Quelle: Linux-Magazin